Verkehrssicherung - Ihre Pflichten
"Die Räum- und Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen zur Vermeidung von Unfällen." (Wikipedia). Diese obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Grundstücken der Kommune.
- In Deutschland ist die Pflicht zum Streuen oder Räumen regional unterschiedlich geregelt. Normalerweise beginnt sie werktags um 7 Uhr, am Wochenende um 9 Uhr und endet um 20 Uhr. Für Gewerbetreibende mit hohen Publikumsverkehr und Anliegern gilt diese Pflicht oft über 20 Uhr hinaus.
- Ein vom Grundstückseigentümer oder Mieter angebrachtes Schild „Betreten auf eigene Gefahr“, setzt die Räumpflicht bzw. den Winterdienst auf Gehwegen und öffentlichen Wegen nicht außer Kraft. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 7 U 94/03)
- Der Eigentümer kann jedoch seine Räum- und Streupflicht (Winterdienst) auf ein gewerbliches Unternehmen delegieren.
- Sind Eis und Schnee abgetaut, müssen Grundstückseigentümer Streugut von Straße und Gehweg entfernen, wenn nicht mit Neuschnee zu rechnen ist. (Bundesgerichtshof (BGH), Az. VI ZR 260/02)